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Betriebliche Altersversorgung (bAV)

Betriebliche Altersversorgung

Die gesetzliche Altersrente ist zwar sicher, aber leider auch zu gering, um im Ruhestand gut davon leben zu können. Kaum jemand kann mit der Rente vom Staat allein seinen Lebensabend bestreiten. Wer es trotzdem ausschließlich darauf verlässt, muss sich im Alter stark einschränken. Deshalb hat sich die Idee von drei Säulen der Altersversorgung durchgesetzt. Die bestehen aus gesetzlicher, privater und betrieblicher Vorsorge. Jede dieser drei Säulen hat ihre eigene Geschichte und für jede gelten spezielle Vorschriften und steuerliche Regeln.

In den meisten Fällen der betrieblichen Altersvorsorge (kurz bAV) überweist der jeweilige Betrieb einen bestimmten Geldbetrag auf einen Vertrag zur Altersvorsorge. In aller Regel geschieht dies monatlich; es ist aber auch möglich, den Betrag einmal jährlich zu zahlen. Wenn der Arbeitnehmer seine Lohnabrechnung bekommt, ist das Geld, das im Rahmen der bAV gespart wird, also bereits abgezogen ‒ ähnlich wie die Steuern und die Abgaben zur Sozialversicherung. Die Sparbeiträge für die baV können durch den Arbeitgeber finanziert werden. Dabei zahlt der Betrieb ‒ ähnlich wie bei der vermögenswirksamen Leistung ‒ zusätzlich zum Lohn einen Betrag in einen Sparvertrag. Das kann entweder eine Pensionskasse, ein Pensionsfonds oder eine Direktversicherung sein.

Durch einen bAV-Vertrag können Sie staatlich gefördert für den Ruhestand vorsorgen. Staatlich gefördert bedeutet in diesem Fall, dass Arbeitnehmer in der Ansparphase entlastet werden. Auf die Sparbeiträge zur bAV müssen ‒ bis zu den Höchstgrenzen ‒ weder Steuern noch Sozialabgaben entrichtet werden. Wer dagegen auf eine andere Art und Weise spart, tut dies mit bereits versteuertem Geld. Während Sparer bei den anderen staatlich geförderten Varianten “Riester” und “Rürup” die Förderung erst im Nachhinein über den Antrag auf Zulagen und die Steuererklärung bekommen, erfolgt sie bei der bAV direkt mit der Lohnabrechnung. Während der Ansparphase ist das Kapital bis zu den Höchstgrenzen vor Pfändung geschützt; sicher vor dem Zugriff des Staates ist es auch, wenn eine Grundsicherung wie Arbeitslosengeld II beantragt wird, weil dieses Kapital nicht zum anrechenbaren Vermögen zählt. Der Schutz bezieht sich allerdings nicht auf die spätere Auszahlung.
Eine steuerliche Förderung in der Ansparphase allein sollte nicht den Ausschlag geben, einen Vertrag abzuschließen. Wichtig ist es vielmehr, dass der Vertrag zu den eigenen Zielen und Präferenzen passt. Ferner ist die staatliche Förderung kein Geschenk. Der Entlastung in der Ansparphase ‒ bei der bAV als Steuererleichterung und Ersparnis bei den Sozialabgaben ‒ steht später in der Rentenphase eine Besteuerung gegenüber. Wer gesetzlich krankenversichert ist, muss zudem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Deshalb sind alle Aspekte des Für und Wider zu bedenken.

In der klassischen Variante der bAV übernimmt der Arbeitgeber den Beitragsaufwand. Er übernimmt damit soziale Verantwortung und erhöht seine Chancen, geeignete Mitarbeiter zu finden und langfristig an das Unternehmen zu binden. Bei der sogenannten Entgeltumwandlung finanziert der Arbeitnehmer seine Versorgung selbst, indem er einen Teil seines Bruttoeinkommens für die bAV einsetzt. Selbstverständlich sind auch Mischformen möglich. Der Arbeitgeber kann zum Beispiel eingesparte Lohnnebenkosten in die Versorgung einbringen. Seit 2019 ist die Arbeitgeberbeteiligung von mind. 15% sogar Pflicht (15 % – Regel). Manche Tarifverträge erlauben auch, vermögenswirksame Leistungen zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung einzusetzen.

Jeder Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge, es sei denn, ein gültiger Tarifvertrag schließt diesen Anspruch ausdrücklich aus. Ansonsten haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch, aus eigenen Mitteln (Entgeltumwandlung) im Rahmen der bAV zu sparen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitnehmern mindestens einen der sogenannten Durchführungswege zur Entgeltumwandlung zu eröffnen. Arbeitnehmer können allerdings weder eine bestimmte Variante noch einen speziellen Anbieter verlangen. Falls der Betrieb den Arbeitnehmern aber weder Pensionsfonds noch Pensionskasse anbietet, haben sie das Recht auf eine Direktversicherung.
Die betriebliche Altersversorgung, manchmal auch salopp „Rente vom Chef“ genannt, ist keine neue Erfindung. Schon im späten Mittelalter gab es erste Versorgungswerke für Bergleute. Mit der Industrialisierung im 19. Jahrhundert kamen auch Arbeiter großer Konzerne wie Krupp, Siemens oder BASF in den Genuss betrieblicher Versorgung. Doch erst 1974 wurde mit dem Betriebsrentengesetz der rechtliche Rahmen verbindlich abgesteckt.

Heute haben über die Hälfte aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Ansprüche aus einer bAV. Am besten versorgt sind Mitarbeiter(innen) in Großbetrieben sowie in bedeutenden und gewerkschaftlich gut organisierten Branchen, wie Metall- und Chemieindustrie. In Kleinbetrieben hingegen ist die Rente vom Chef oft noch Mangelware.

Gerne beraten wir Sie neutral über die verschiedene Durchführungswege und deren Vor- und Nachteile.

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