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Vermögenswirksames Sparen

Vermögenswirksames Sparen

Extra Geld vom Chef – und das jeden Monat. Mit vermögenswirksamen Leistungen (VL) können Arbeitnehmer clever sparen. Vermögenswirksame Leistungen sind auch als VL oder VwL bekannt und sollen dem Arbeitnehmer dabei helfen, Vermögen aufzubauen. Sie können in eine Vielzahl von neuen oder bereits bestehenden Verträgen einzahlt werden. Hierzu zählen die laufende Baufinanzierung, der Bausparvertrag sowie der Bank- und der Aktienfondssparplan. Bei den Sparplänen ist darauf zu achten, dass diese auch VL-fähig sind.

Hierfür können Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Richter oder Soldaten vom Arbeitgeber bis zu 40 Euro im Monat erhalten. Die VL sind eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die aber für viele Berufe im Tarifvertrag garantiert wird.

Falls Sie von Ihrem Arbeitgeber nur geringe oder gar keine vermögenswirksamen Leistungen erhalten, können Sie die Beiträge aus der eigenen Tasche bezahlen. Das lohnt sich, wenn Sie Anspruch auf staatliche Förderung haben oder es bestimmte Mindestsparbeträge bei dem gewünschten VL-Produkt gibt. Abhängig vom jeweiligen Angebot können Sie entweder die vermögenswirksamen Leistungen auf 40 Euro aufstocken oder selbst Sparraten in beliebiger Höhe einzahlen.

Um die VL-Leistung jeden Monat zu erhalten, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über einen bestehenden VL-Vertrag vorlegen. Er zahlt Ihnen dann jeden Monat im Zuge der Lohnabrechnung den zugesagten Betrag auf Ihren Vertrag ein.

Verträge für vermögenswirksame Leistungen laufen in der Regel sieben Jahre – sechs davon sind Beitragsjahre, das siebte ist ein Ruhejahr. Nach dem sechsten Jahr können Sie bereits den nächsten Vertrag beginnen. In der Regel informiert Sie der Anbieter automatisch über den nahenden Ablauf und bietet zeitgleich einen neuen Vertrag an. Bei der Bausparvariante ist es etwas anders, in diese Verträge müssen sieben Jahre lang Beiträge fließen.

Zusätzlich zum Arbeitgeber beteiligt sich auch der Staat an der Vermögensbildung. Wer seine VL zur Tilgung einer Baufinanzierung nutzt, einen Fondssparplan oder Bausparvertrag bespart und dabei bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet, erhält die Arbeitnehmersparzulage. Als Bausparer können Sie zusätzlich die Wohnungsbauprämie erhalten. Zu beachten gilt, dass Bausparer, die ihren Vertrag nach 2009 abschließen, die staatliche Wohnungsbauprämie nur bekommen, wenn sie ihren Vertrag zum Bau oder Kauf einer Immobilie oder anderer wohnungswirtschaftliche Zwecke verwenden. Ausnahme: Bausparer, die bei Vertragsabschluss keine 25 Jahre alt waren/sind, können nach sieben Jahren Sperrfrist frei über ihr Guthaben verfügen, ohne die Prämie zu verlieren. Die genauen Bedingungen regelt das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG).

Bitte beachten Sie jedoch, dass die von Ihrem Arbeitgeber erhaltenen VL-Leistungen steuer- und sozialabgabenpflichtig sind, da sie Ihr Bruttogehalt um die Höhe der VL-Leistung steigern. Auch die erwirtschafteten Kapitalerträge aus einem VL-Vertrag sind – wie bei mittlerweile fast allen Geldanlagen – steuerpflichtig. Wir empfehlen Ihnen daher, beim Anbieter Ihrer VL-Anlage einen Freistellungsauftrag einzurichten.

In einigen Branchen wie der Metall- und Elektroindustrie werden die vermögenswirksamen Leistungen ausschließlich in Form von sogenannten altersvorsorgewirksamen Leistungen (AVWL) gezahlt. Im Gegensatz zu den sonst üblichen vermögenswirksamen Leistungen können Sie nicht selbst bestimmen, wie das Geld angelegt wird. Seit November 2013 beträgt der geförderte Betrag für Arbeitnehmer dieser Branchen 26,59 Euro pro Monat (Auszubildende: 13,29 Euro). Das Geld muss für die betriebliche oder private Altersvorsorge aufgewendet werden. Mögliche Anlagearten sind ein Riester-Vertrag, eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge (Entgeltumwandlung) oder eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente. Je nach Anlageart sparen Sie Steuern und Abgaben, die Sie andernfalls für die VL bezahlen müssten. So fallen etwa bei der Entgeltumwandlung keine Steuern und Sozialabgaben auf die gezahlten Beiträge an. Der Nachteil ist jedoch, dass Sie unabhängig von Ihrem Gehalt keinen Anspruch auf die Arbeitnehmer-sparzulage oder die Wohnungsbauprämie haben. Zudem erhalten Sie Ihr Geld erst im Rentenalter und müssen es dann nachgelagert versteuern. Außerdem werden auf die Auszahlungssumme Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhoben.

Die beste Anlageform hängt von Ihrer Wohnsituation, Ihrem zu versteuernden Einkommen und Ihrer Risikobereitschaft ab. Gerne helfen wir Ihnen dabei, die optimale Anlagemöglichkeit für Ihren Bedarf zu finden.

Anlageformstaatliche Förderungmaximales zu versteuerndes Einkommen (Single/Ehepaar)Höhe der Förderung im Jahr je Arbeitnehmer
Banksparplan keine – –
Bausparvertraga) Arbeitnehmer­sparzulage17.900 € / 35.800 €9 % auf maximal 470 €, höchstens 43 €
 b) Wohnungsbauprämie25.600 € / 51.200 €8,8 % auf maximal 512 €, höchstens 45 €, VL werden nicht angerechnet
Tilgung eines BaukreditsArbeitnehmersparzulage17.900 € / 35.800 €9 % von maximal 470 €, höchstens 43 €
Sparplan für AktienfondsArbeitnehmersparzulage20.000 € / 40.000 €20 % auf maximal 400 €, maximal 80 €

Quelle: 5. Vermögensbildungsgesetz §1, Wohnungsbauprämiengesetz §2a (Stand: 30. Juli 2018)

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